Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Giebel Lichtwerbung GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

01) Geltungsbereich

Allen Vereinbarungen und Verträgen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung oder durch Annahme der Lieferung als in vollem Umfang anerkannt. Diese Bedingungen gelten auch bei Folgeaufträgen sowie im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen für sämtliche unserer Lieferungen und Dienstleistungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

02) Angebote

Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und sind Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen Verbindlichkeit mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch uns.

03) Ausführung

Die Ausführung und Abwicklung von Aufträgen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen unserer technischen Möglichkeiten und Arbeitsmethoden.

04) Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich ges. MwSt.) hat sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Unberechtigte Skontoabzüge werden zurückgefordert. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Alle eingehenden Zahlungen werden zunächst auf frühere Lieferungen verrechnet, soweit aus diesen Rechnungsbeträge offenstehen. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur mit unbestrittenen rechtskräftig festgestellten, oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zu. Ab der zweiten Mahnung werden Mahngebühren berechnet.

05) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung des dafür gegebenen Schecks unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Weitergabe an Dritte und wird von Absprachen zwischen unserem Auftraggeber und seinen eventuellen Auftraggebern nicht berührt.

06) Lieferungen und Rücksendungen

Lieferungen und Rücksendungen von Auftragsunterlagen und abgewickelten Aufträgen gelten ab Sitz des Lieferanten und erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und zu dessen Lasten abgeschlossen. Unsere Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, auf dem uns am günstigsten erscheinen Versandweg.

07) Liefertermine

Die Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt sind. Für die Dauer der Prüfung von Vorlagen, Probedrucken, Mustern etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit, jeweils unterbrochen. Verlangt der Auftraggeber nach unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit mit der erneuten Bestätigung der Änderung. Für Überschreitungen der Liefertermine ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände verursacht werden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

08) Höhere Gewalt

Betriebsstörungen im Betrieb des Lieferanten sowie in Betrieben der Vorlieferer, verursacht durch Krieg, Aufruhr, Streik und anderen Fällen höherer Gewalt befreien von Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preisen. Hierdurch ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurücktreten oder vom Lieferanten Schadenersatz zu fordern.

09) Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der im gesetzlich zustehenden und ggf. gesondert vereinbarten Rechte berechtigt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Eine etwaige Haftung des Lieferanten ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der auf den betroffenen zu lieferndem Teil in der Rechnung beziffert ist.

10) Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus §326 BGB zu. Dem Lieferanten steht aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und bezüglich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung ab, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für die Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

11) Vorlagenprüfung

Fotoabzüge, Retuschen, Zeichnungen, Entwürfe, Druckvorlagen etc. sind vom Auftraggeber sofort zu überprüfen. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und fernmündlich aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung, geringfügige Abweichungen vom Original gelten als Reproduktion und alle Vervielfältigungsverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für einen Vergleich zwischen Probe und Auflage. Erneute Proben, die vom Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrektur und werden gesondert in Rechnung gestellt.

12) Mängelrüge

Die Ware ist nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. In jedem Fall haftet der Lieferant bei aufgetretenen Mängeln zunächst nur auf Nachbesserung. Ist diese technisch nicht möglich, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb 30 Tagen, nachdem die Ware den Lieferanten verlassen hat, bei ihm schriftlich eintrifft. Bei einem Vertrag mit Kaufleuten gilt hinsichtlich jeder Reklamation eine Rügepflicht innerhalb von 8 Tagen, danach sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach §B31BGB gehaftet.

12a) Garantie

Soweit das Gesetz nicht anders vorsieht, übernimmt der Lieferant ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchten unter Zugrundlegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Std. täglich. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von Ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für auch von Ihm montierte Anlage 12 Monate. In allen Fällen müssen die Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen. Im Gewährleistungsfalle übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen etwaige Kosten für Gerüsterstellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen sowie die Kosten für An- und Abfahrt. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in den beanstandeten Anlagen nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden und wenn die gelieferten Anlagen nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind. Außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriff in die Anlage vornimmt.

13) Materialbeschaffung

Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern.

14) Verpackung

Verpackung wird zu Selbstkosten zzgl. MwSt. berechnet und nicht zurückgenommen.

15) Urheberrecht

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen, sowie Lichtbildern, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleiben ausschließlich dem Lieferanten.

16) Versicherung

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden soll, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann er nur eigenübliche Sorgfalt verlangen.

17) Schriftform

Mündliche Abmachungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

18) Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehende Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Urkundenprozesse ist ausschließlich Krefeld. Eine eventuelle Ungültigkeit der oben genannten Bedingungen hat nicht gleichzeitig die Ungültigkeit der gesamten Bedingung zu Folge.